Manifesta 2024 und 2026 in Spanien und Deutschland

Das Manifesta Board-Organisationskomitee in Amsterdam hat seine Entscheidung für die Austragungsorte der beiden nächsten Biennalen mitgeteilt. Diese finden 2024 in Barcelona, und 2026 in einer deutschen Stadt statt. Das Board teilte mit, das die Bewerbungen aus Katalonien und Deutschland von „erstaunlich hoher Qualität“ gewesen seien. Ziel der Manifesta-Biennalen ist eine Ankoppelung der Praktiken an langfristige, nachhaltiger Aktivitäten. So will die Manifesta auch künftig, d.h. 2022 in Pristina (Kosovo) und dann bei den Folge-Biennalen, „die bestehenden Beziehungen zwischen Kultur und Gesellschaft neu“ überdenken. „Die Entscheidung, Gastgeberstädte lange im voraus auszuwählen, um mögliche zukünftige Entwicklungen rechtzeitig zu reflektieren, ist ein wichtiger Ansatz. Nur so kann die Manifesta alternative Modelle des kulturellen Institutionalismus in einer post-covidischen Gesellschaft mit gestalten helfen,“ so das Board. Weitere Infos unter http://www.manifesta.org

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Coronahilfen Kultur in Österreich – Update

In Österreich werden drei Hilfsfonds mit Kulturbezug verlängert. Dazu zählt der Härtefall-Fonds (WKO), die Überbrückungsfinanzierung (SVS) und der NPO-Fonds. Sie alle sollen bis zum Jahresende laufen – mit Aussicht auf ein weiteres Quartal 2021. Ebenfalls weiter verfügbar ist der Covid-19-Fonds im KSVF. Damit ergeben sich vorerst die Höchstsummen 30.000,- (WKO) zu 10.000,- (SVS) zu 3.000,- (KSVF). Aktuelle Informationen auf den Seiten des östereichischen Kulturrates.

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Mathias Jeschke Gedenktag


Mathias Jeschke rezitiert sein Gedicht „Gedenktag“. Live-Mitschnitt vom „Internationalen Gipfeltreffen der Poesie“ am 23.10.2012 im Literaturhaus München (20 Jahre DAS GEDICHT). dasgedichtclip (lyrik-tv) ist ein Videokanal der Zeitschrift DAS GEDICHT www.DasGedicht.de, hergestellt von Westermaier Medien Produktion.

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Neues deutsches Infektionsschutzgesetz: Gesundheitsausschuss ändert Regierungsentwurf im Sinne der Kultur

Kultur, so steht es im neuen Infektionsschutzgesetz in Deutschland, ist nicht mehr unter Freizeit subsumiert. Das wird dem besonderen Charakter der Kultureinrichtungen, die eben mehr als Freizeiteinrichtungen sind, besser gerecht. Kultureinrichtungen sind zugleich Bildungseinrichtungen und Orte der Kunstproduktion.

In der Gesetzesbegründung wird explizit darauf verwiesen, dass die „Untersagung und Beschränkung des Betriebs von Kultureinrichtungen oder von Kulturveranstaltungen (…) grundrechtsrelevant mit Blick auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (…).“ ist.  „Bei Untersagungen oder Beschränkungen im Bereich der Kultur muss der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden.“

Künftige Einschränkungen für Kulturorte wegen der Pandemie müssen auf Grund der neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz von den Regierungen (Bund und Länder) begründet werden. Das ist gut so!

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Weitere Unterstützung für die Kultur während der Pandemie in Deutschland

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III wurde Mitte November 2020 eine spezielle Neustarthilfe für Solo-Selbständige vereinbart. Zusätzlich zur Erstattung von Fixkosten können Solo-Selbständige eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro beantragen. Diese Unterstützungsmaßnahme richtet sich insbesondere an Solo-Selbständige, die nur geringe Fixkosten haben, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche erleiden. Bemessungsgrundlage sind 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019. Der einmalige Betriebskostenzuschuss wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und wird, wenn die Antragsvoraussetzungen stimmen, als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Voraussetzung ist, dass das Einkommen im Referenzzeitraum zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt wurde. Die Höhe der Betriebskostenpauschale richtet sich nach dem Umsatz und dem Verlust gegenüber dem Referenzzeitraum.

Weiter wurden die Eckpunkte für die Überbrückungshilfe III vereinbart. Sie soll von Januar 2021 bis Juni 2021 gelten. Hier sind weitere Verbesserungen vorgesehen, so wird die Höhe der maximalen Betriebskostenerstattung von 50.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Nähere Details werden noch bekanntgegeben.

Außerdem wurden weitere Klarstellungen zur Novemberhilfe vorgenommen. Präzisiert wurde, wer unter mittelbar indirekt Unternehmen zu verstehen sind.

Die Novemberhilfen gelten nunmehr für

  • direkt betroffene Unternehmen, das sind jene Unternehmen, die direkt schließen mussten wie z.B. Theater oder Konzerthäuser,
  • indirekt betroffene Unternehmen, das sind jene Unternehmen, die 80 Prozent ihrer Umsätze mit im November geschlossenen Unternehmen machen; hierzu zählen z.B. Veranstaltungsfirmen, die mit Veranstaltungsorten zusammenarbeiten,
  • mittelbar indirekt betroffene Unternehmen, das sind jene Unternehmen, die 80 Prozent ihrer Umsätze mit indirekt betroffenen Unternehmen machen; hierzu zählen also z.B. Tontechnikerinnen und Tontechniker, Beleuchterinnen und Beleuchter und andere, die für Veranstaltungsfirmen arbeiten, die indirekt betroffen sind.

Nähere Informationen sind hier zu finden.

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